§ 11 - Grundschule(empfehlung)
(4) Die Grundschule erstellt mit dem Halbjahreszeugnis der
Klasse 4 auf der Grundlage des Leistungsstands, der Lernentwicklung und
der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers eine zu begründende
Empfehlung für die Schulform, die für die weitere schulische Förderung
geeignet erscheint.
Ist ein Kind nach Auffassung der Grundschule für eine
weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese mit dem
genannten Zusatz benannt.
Die Eltern entscheiden nach Beratung durch die
Grundschule über den weiteren Bildungsgang ihres Kindes in der
Sekundarstufe I, soweit nicht nach einer pädagogischen Prognose zu
diesem Zeitpunkt dessen Eignung für die gewählte Schulform
offensichtlich ausgeschlossen ist...
Die abschließende Entscheidung
über eine offensichtliche Nichteignung trifft das Schulamt auf der
Grundlage eines Prognoseunterrichts. |