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§ 14 Hauptschule
(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine
grundlegende allgemeine Bildung, die sie...befähigt, nach Maßgabe der
Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.
(1) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.
(2) Der Unterricht wird im Klassenverband und in
Kursen erteilt, die
nach Leistung und Neigung gebildet werden...
(3) An der Hauptschule werden der
Hauptschulabschluss,
der
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
und der
mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem mittleren Schulabschluss wird
nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum
Besuch der gymnasialen Oberstufe erteilt. |